In einem für die offene Forschung und Weiterentwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) in Deutschland und Europa bedeutenden Verfahren hat das Landgericht Hamburg am 27.09.2024 die Klage eines Stockfoto-Händlers gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V. in allen Punkten abgewiesen (Az.: 310 O 227/23). Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten im Rahmen der Erstellung von Trainingsdatensätzen und wies die Vorwürfe des Klägers zurück, der eine Verletzung seiner Urheberrechte geltend gemacht hatte. Der Verein wurde dabei von der auf KI-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Heidrich Rechtsanwälte aus Hannover vertreten.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Nutzung eines Bildes des Klägers im Rahmen der Erstellung des öffentlich frei zugänglichen Datensatzes „LAION 5B“, der für das Training von generativen KI-Modellen im Bildbereich verwendet wird. Der Kläger sah in der einmaligen, vorübergehenden, automatisierten Vervielfältigung eines seiner Bilder eine Verletzung seiner Urheberrechte. Anders als oft dargestellt, enthält der Datensatz aber keine Bilder, sondern lediglich Links zu Bildern, die an anderen Stellen im Netz zu finden sind.
Der LAION e.V., der gemeinnützig agiert und sich der Förderung wissenschaftlicher Forschung widmet, argumentierte hingegen, dass die Vervielfältigung im Rahmen des Text und Data Mining-Verfahrens (TDM) zulässig und durch die gesetzlichen Ausnahmeregelungen des Urheberrechts, insbesondere § 60d UrhG, gedeckt sei. Rechtsanwalt Nick Akinci, der den Verein vertreten hat, weist vor allem auf die Bedeutung der Einordnung von KI-Training als TDM hin: “Dies entspricht dem eindeutigen Willen sowohl des europäischen als auch des deutschen Gesetzgebers”.